Rechtsprechung
BVerwG, 29.08.1985 - 9 B 357.85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,6895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Asylanerkennung bei unsicherer Prognose hinsichtlich der politischen Verfolgung im Heimatstaat in nächster Zukunft - Politische Verfolgung durch die palästinensische Organisation PLO im Libanon - Asylberechtigung bei inländischer Fluchtalternative - ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.1985 - A S 101/84
- BVerwG, 29.08.1985 - 9 B 357.85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81
Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit - …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1985 - 9 B 357.85
Auch wenn dem Asylbewerber zwar in Teilen seines Heimatstaates politische Verfolgung erstmalig oder wiederholt droht, er aber in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sogenannte inländische Fluchtalternative), scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] [315 f.]). - BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80
Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe - Militante …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1985 - 9 B 357.85
Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen dafür, daß den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen (Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 864.80 - InfAuslR 1984, 129). - BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 218.81
Asylrecht - Politische Verfolgung - Anlaß aus Vergangenheit
Auszug aus BVerwG, 29.08.1985 - 9 B 357.85
Daraus ergibt sich, daß jedenfalls in diesem Gebiet für den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen absehbaren Zeitraum (vgl. dazu u.a. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 218.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43) dem Kläger eine politische Verfolgung nicht droht.